Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Trostteddy e.V.
(2) Er hat den Sitz in 51469 Bergisch Gladbach
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, indem Kindern in
Notsituationen Trost gegeben wird.
Außerdem engagiert sich der Verein auch für die Obdachlosenhilfe, Flüchtlingshilfe und Betreuung von demenzkranken Menschen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Das eigene Herstellen von gestrickten, genähten oder gehäkelten Trostteddys und anderen Figuren.
2. Das Verteilen von selbsthergestellter und gespendeter Kleidung und Getränken.
3. Die Trostteddys werden kostenlos an Kinderkrankenhäuser, Rettungsdienste, soziale Einrichtungen u. ä. abgegeben und können dann jederzeit wieder kostenlos nachgeordert werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben; die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand formlos.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche  Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Diese Wahl erfolgt per anonym gehaltener Briefwahl-, um alle Vereinsmitglieder in den Wahlprozess mit einbinden zu können. Das Ergebnis wird durch den 1. Vorsitzenden an alle Mitglieder und auf der Homepage und „Aktuelles“ veröffentlicht.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Höchstgrenze für Geschäfte beträgt 500-€ / Vorstandsmitglied. Bei größeren Geschäften ist die Zustimmung des Kassenwartes notwendig. Diese kann per 2. Unterschrift oder auch fernmündlich geschehen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden, mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Sie können auch per Videokonferenz stattfinden. Dann hat der Vorsitzende oder einer der Beisitzer die Pflicht diese Videokonferenz zu dokumentieren. Gefasste Beschlüsse sind den Mitgliedern umgehend schriftlich oder per Mitgliederversammlung mittzuteilen. Die schnellste Möglichkeit ist vorzuziehen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren‘ schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von ihnen zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand handelt ehrenamtlich, also unentgeltlich.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins werden über wichtige Änderungen sofort schriftlich benachrichtigt.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet mindestens 1x jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben. Dies kann per Newsletter, per Vortrag auf den Stricktreffen oder bei Heimstricker/innen schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich, für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem‘ anderen, Vereinsorgan übertragen: wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(6) Die Abgabe der Stimme erfolgt schriftlich und anonym per Brief.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen können nur die Mitglieder abstimmen, wenn sie auf die Änderung hingewiesen wurden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Wichtige Änderungen, die durch die Mitglieder genehmigt wurden, sind unverzüglich durch den Vorstand an die Mitglieder weiterzugeben. Dies kann per Brief, E-Mail oder Vortrag auf dem Stricktreff erfolgen.

 

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Clownsvisite e.V.“, – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bergisch Gladbach, den 29.01.2020